SATZUNG
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Zen Sangha Kiel e.V..
- Sitz des Vereins ist in Kiel.
- Der Verein ist am Registergericht Kiel unter der Registernummer VR 4413 KI in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist, allen Freunden des Zen Buddhismus eine Stätte zu bieten, an der sie sich dem Studium und der Ergründung der Lehre des Buddha, sowie der praktischen Übung zur Verwirklichung des Zen-Weges widmen können. Der Verein beschreitet den Rinzai-Zen-Weg in der Tradition der Hokoji Linie und legt dies in einer europäischen Form verständlich dar. Er ist seinen Freunden und Mitgliedern bei der Anwendung der Lehre im täglichen Leben behilflich.
- Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine Zen-Übungshalle und organisiert und unterstützt die Durchführung von Sesshin unter der Leitung von Zen-Meistern und anderen autorisierten Zen-Lehrern.
- Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist jedes Mitglied entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Mitarbeit aufgerufen.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§4
Mitgliedschaft, Beiträge
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins und die von ihm erlassene Zendo-Ordnung anerkennt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Antrags ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Von den Mitgliedern wird einen Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) alle 2 Jahre. Sie kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden nur in einem für Mitglieder zugänglichen Chatraum statt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Versand der Einladung in Textform. Auf den tatsächlichen Zugang beim jeweiligen Mitglied kommt es nicht an. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierzu wird ein Protokoll geführt, welches vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund, b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, d) Genehmigung des Haushaltes, Entgegennahme des Jahresberichtes und sonstiger Berichte des Vorstandes, e) Entlastung des Vorstandes.
§7
Vorstand
Vorstand des Vereins ist auf Lebenszeit Herr Frank Mielke. Er ist jederzeit berechtigt, einen Nachfolger zu benennen. Dieses Recht gilt auch für seine jeweiligen Nachfolger. Die Abberufung des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Vorstand haftet für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§8
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Choka Sangha e.V., Hesterberger Weg 1, 31595 Steyerberg, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Liquidator ist der Vorsitzende, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt
1.Vorsitzender der Zen Sangha Kiel e.V.
Frank Mielke
Kiel, den 19. November 2021